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Staatsangehörigkeit

Die italienische Staatsangehörigkeit basiert auf dem Prinzip des Blutsrechts
(ius sanguinis), auf Grund dessen das Kind mit italienischem Vater oder
italienischer Mutter italienischer Staatsangehöriger ist; dabei ist zu
berücksichtigen, dass die italienische Mutter erst seit dem 1.1.1948 gemäß
eines Urteils des Verfassungsgerichts die Staatsangehörigkeit auf das
minderjährige Kind überträgt.

Aktuell wird die italienische Staatsangehörigkeit durch das Gesetz Nr. 91 vom 5.12.1992 bestimmt, das im Gegensatz zum vorherigen Gesetz, den individuellen Willen des Erwerbs und Verlusts der Staatsangehörigkeit neu bewertet und das Recht auf gleichzeitigen Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten unter Berücksichtigung der verschiedenen internationalen Abkommen anerkennt.

Dieses Gesetz hat wichtige Änderungen durch das Gesetz Nr. 94 vom 15. Juli 2009 erfahren.

VERFAHRENSWEISE ZUM ERWERB DER ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT

Automatischer Erwerb

1. durch Abstammung

2. durch Geburt auf italienischem Territorium,

– wenn die Eltern unbekannt oder staatenlos sind und nicht die eigene Staatsangehörigkeit gemäß der Gesetzgebung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, auf das Kind übertragen;

– wenn das Kind unbekannter Eltern auf italienischem Boden verlassen aufgefunden wird und sich nicht der Staatsangehörigkeitsstatus
feststellen lässt.

3. Durch Anerkennung der Vaterschaft und Mutterschaft im minderjährigen Alter des Kindes (falls das anerkannte Kind volljährig sein sollte, ist es notwendig, dass es innerhalb von 1 Jahr nach Anerkennung die italienische Staatsangehörigkeit wählt).

4. Durch Adoption sowohl des minderjährigen Ausländers durch einen italienischen Staatsangehörigen mittels eines Urteils einer italienischen Justizbehörde als auch durch Adoption im Ausland mit Anerkennung in Italien durch Beschluss eines Minderjährigengerichts und Beurkundung im Zivilstandsregister.

Wenn der Adoptierte volljährig ist, kann er die italienische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung nach Ablauf von 5 Jahren Wohnsitz und Adoption in Italien (s. unter Erwerb auf Anfrage: Einbürgerung) annehmen.

Erwerb auf Anfrage

Nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 94 aus 2009 unterliegt der Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit, wie auch die Erklärungen auf Wiedererwerb und Verzicht der Zahlung einer Gebühr von € 250,-.

1. Willenserklärung des Betroffenen

Wenn der Ausländer von einem italienischen Staatsangehörigen durch Geburt (bis zum 2. Grad) abstammt, kann er die Staatsangehörigkeit erhalten, wenn er (alternativ)

– den Militärdienst in den italienischen Streitkräften ableistet;

– eine Anstellung im öffentlichen Dienst, auch im Ausland, erhält;

– in Italien seit wenigstens zwei Jahren von der Volljährigkeit ab legal wohnt.

Der auf italienischem Boden geborene Ausländer kann die italienische Staatsangehörigkeit erhalten, wenn er legal und ununterbrochen in Italien von Geburt bis zur Volljährigkeit lebt.

Der mit einem ital. Staatsangehörigen seit mindestens drei Jahren (mit Kind anderthalb Jahre) verheiratete Ausländer kann die italienische Staatsangehörigkeit beantragen.

 

WICHTIG!

NEUE VORSCHRIFTEN IN SACHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT – EINBÜRGERUNGEN (Gesetz 1. Dezember 2018, Nr. 132)

Gebühr: Ab dem 5. Oktober 2018 beträgt die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb, Verzicht oder die Erteilung der italienischen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 13 der Bestimmung 4.Oktober 2018, Nr. 113, geändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2018, Nr. 132, 250 Euro.

Verfahrensdauer: Die Verfahrensdauer zur Erteilung der Staatsangehörigkeit aufgrund von Art. 5 und 9 des Gesetzes 91/1992 wurde auf achtundvierzig Monate ab Antragstellung heraufgesetzt. Diese Zeitspanne gilt für alle laufenden Verfahren, die noch nicht vor dem 5. Oktober 2018 abgewickelt worden sind, d.h., die Zeitspanne gilt sowohl bei bereits abgelaufener Zweijahresfrist als auch bei noch nicht abgelaufener Zweijahresfrist.

Sprachvoraussetzungen: Vom 4. Dezember 2018 an ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Erteilung der italienischen Staatsangehörigkeit aufgrund von Art. 5 (Staatsangehörigkeit durch Eheschließung) und Art. 9 (nach 5 Jahren Dienst beim Ital. Staat, auch im Ausland) gemäß des Gesetzes 91/1992 die angemessene Kenntnis der italienischen Sprache mit einem Niveau B1 des allgemeinen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Die Feststellung dieser Voraussetzungen erfolgt durch den Erwerb eines Schulabschlusses bei einem staatlichen oder entsprechenden Instituts oder durch eine Bescheinigung einer zugelassenen Einrichtung. Momentan zählen folgende Einrichtungen zu den zugelassenen Einrichtungen des CLIQ-Systems (Bescheinigung ital. Sprache auf hohem Niveau):

– Universität für Ausländer in Siena;

– Universität für Ausländer in Perugia;

– Universität Roma Tre

– Gesellschaft Dante Alighieri.

– Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung im Konsularbezirk Hannover ist das italienische Kulturinstitut in Hamburg  

Andere Voraussetzungen:

– Die Heiratsurkunde muss in der zuständigen italienischen Gemeinde beurkundet sein;

– Drei Jahre Eheschließung; diese Zeitspanne reduziert sich auf die Hälfte, wenn Kinder oder von den Eheleute adoptierte Kinder vorhanden sind;

– Bei Ausstellung des Dekrets zur Erteilung der Staatsangehörigkeit liegt keine Trennung, Annullierung oder zivilrechtliche Auflösung der Ehe vor;

– Es liegen keine Straftaten vor;

– Es liegen keine Hindernisse bezüglich der nationalen Sicherheit vor.

Der Antragsteller, der die obengenannten Voraussetzungen erfüllt, kann den Antrag auf Erteilung der italienischen Staatsangehörigkeit per online im Staatsangehörigkeitsprogramm „ALI“ des Italienischen Innenministerium in Roma stellen.

Für weitere Informationen wird empfohlen die Staatsangehörigkeitsabteilung des Italienischen Generalkonsulats unter folgender Email zu kontaktieren: statocivile.hannover@esteri.it

 

Für die Ausstellung des B1 Sprachzertifikats gibt es die Möglichkeit, sich mit dem Italienischen Kulturinstitut in Hamburg in Verbindung zu setzen.

Einbürgerung

Die Voraussetzungen sind:

– zehn Jahre legaler Wohnsitz;

– ausreichende Einkünfte;

– keine Vorstrafen;

– Verzicht auf die Staatsangehörigkeit (wenn vorgeschrieben).

Die Anzahl der Jahre kann verkürzt werden:

– auf drei Jahre mit legalem Wohnsitz für die Abkömmlinge von ehemaligen ital. Staatsangehörigen durch Geburt bis zum zweiten
Grad und für in Italien geborene Ausländer;

– auf vier Jahre mit legalem Wohnsitz für Angehörige eines EU – Staates;

– auf fünf Jahre für Staatenlose und Flüchtlinge mit legalem Wohnsitz, sowie für erwachsene

Ausländer, die von italienischen Staatsangehörigen adoptiert wurden;

– auf sieben Jahre mit legalem Wohnsitz für an kindesstatt angenommene Personen (Affiliation) eines ital. Staatsangehörigen.

Für beim italienischen Staat für mindestens fünf Jahre angestellte Ausländer (auch im Ausland) ist kein Wohnsitz in Italien notwendig.

Die Anfrage auf Einbürgerung wird an den Staatspräsidenten der Republik gerichtet und muss bei der zuständigen Präfektur eingereicht werden.

Unterlagen, die für den Erwerb der Staatsangehörigkeit vorgelegt werden müssen:

Der Anfrage auf Erwerb der Staatsangehörigkeit, sei es auf Grund der Eheschließung als auch auf Grund des Wohnsitzes, sowie den Erklärungen auf Wiedererwerb und Verzicht, müssen die Bescheinigung über das Bestehen der Voraussetzungen beigelegt werden, die nicht mehr durch eidesstattliche Erklärungen ersetzt werden können (auch nicht von EU-Bürgern).

Wiedererwerb der italienischen Staatsangehörigkeit im Falle des Verlustes

Im Falle des Verlustes, kann die italienische Staatsangehörigkeit wieder erworben werden:

Automatisch

– nach einem Jahr festen Wohnsitzes in Italien, vorausgesetzt, dass innerhalb des selben Zeitraumes nicht auf die ital.
Staatsangehörigkeit verzichtet wird;

Auf Anfrage

– nach Annahme eines Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst des Staates, auch im Ausland;

– nach Abgabe einer Erklärung auf Wiedererwerb der ital. Staatsangehörigkeit beim Italienischen Konsulat für im Ausland Wohnhafte, die innerhalt eines Jahres ihren Wohnsitz nach Italien verlegen;

– durch Erklärung seitens der italienischen Staatsangehörigen, die automatisch die ital. Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit
einem Ausländer vor dem 1. Januar 1948 verloren hat.

Hinweise zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht

Das neue Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Mit der Änderung des Ausländergesetzes wurde auch das Einbürgerungsverfahren erleichtert. Nachstehend die für Italiener wichtigsten Änderungen:

In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern
Alle Kinder ausländischer Eltern, die nach dem 01.01.2000 in Deutschland geboren werden, erhalten automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn wenigstens ein Elternteil
• seit 8 Jahren ständig in Deutschland ansässig ist und
• die Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Wenn das Kind eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, muss es sich bei Erreichen der Volljährigkeit und spätestens mit Vollendung des 23. Lebensjahres für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Wenn es keine Erklärung abgibt, verliert es die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch.

Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit
Aufgrund einer bilateralen Vereinbarung zwischen Italien und Deutschland gelangt seit dem 22.12.2002 Art.87, Abs.3 des deutschen Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts (s.o.) zur Anwendung, demzufolge Bürger der Europäischen Union die deutsche Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung ihrer ursprünglichen erwerben können, vorausgesetzt es besteht Gegenseitigkeit. Diese Voraussetzung der Gegenseitigkeit erfüllt die italienische Rechtsordnung mit dem Dekret des italienischen Innenministers vom 25.02.2002, demzufolge ein Deutscher beim Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit seine deutsche Staatsangehörigkeit behalten kann.

Ein italienischer Staatsangehöriger hat nach Art.85 des deutschen Gesetzes Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaften unter Beibehaltung der italienischen, wenn folgende Voraussetzung erfüllt sind:
• achtjähriger regulärer Aufenthalt in Deutschland;
• Besitz einer regulären Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung;
• Bekenntnis zur Achtung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
• keine Ausübung von Aktivitäten, die den Verfassungsgrundsätzen zuwiderlaufen;
• Fähigkeit zum Bestreiten des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, ohne Bezieher von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe zu sein;
• keine Verurteilung wegen einer Straftat (mit Ausnahme von Bagatelldelikten);
• ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

Das deutsche Gesetz sieht außerdem vor, dass die deutsche Staatsangehörigkeit auch den Familienangehörigen des die deutsche Staatsangehörigkeit erwerbenden italienischen Staatsbürgers zusätzlich zu den oben genannten, auch unter folgenden Bedingungen gewährt werden kann:
• dem Ehegatten des italienischen Staatsangehörigen, der bereits die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten hat, wenn die Ehe seit mindestens zwei Jahren besteht und der Ehegatte seit mindestens vier Jahren in Deutschland ansässig ist;
• den Kindern unter 16 Jahren eines italienischen Staatsangehörigen, die in seinem Haushalt leben und seit mindestens drei Jahren in Deutschland ansässig sind.

Grundvoraussetzung für das Erlangen der deutschen Staatsbürgerschaft ist eine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache. Diese Kenntnis wird von den zuständigen deutschen Behörden überprüft, beispielsweise wird der Bewerber aufgefordert, einen Zeitungsartikel zu lesen und den Inhalt mündlich zusammenzufassen. Für Analphabeten sind spezielle Tests vorgesehen. Italiener, die seit über 12 Jahren in Deutschland ansässig und über 60 Jahre alt sind, können die deutsche Staatsangehörigkeit auch mit eingeschränkten Deutschkenntnissen erwerben, allerdings müssen sie nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können und eine angemessene Unterkunft haben.

Die deutsche Staatsangehörigkeit ist bei den zuständigen deutschen Behörden (in den meisten Städten ist es das Ausländeramt) zu beantragen. Diese prüfen, ob die oben genannten Bedingungen erfüllt sind und geben weitere Auskünfte und Informationen. Die Gebühren für die Einbürgerung betragen 225,00 € pro Person und 51,00 € für jedes Kind, das gleichzeitig eingebürgert wird und über kein eigenes Einkommen verfügt.

Wiedererwerb der italienischen Staatsangehörigkeit
Im Falle eines in Deutschland eingebürgerten ehemaligen italienischen Staatsangehörigen, der die italienische Staatsangehörigkeit wieder erwerben möchte, gelten folgende Vorschriften des italienischen Gesetzes vom 05.02.1992, Art. 13, Abs.3:
„Wer die italienische Staatsangehörigkeit verloren hat, erwirbt sie zurück
a) wenn er für den italienischen Staat Wehrdienst leistet und zuvor erklärt, sie wiedererlangen zu wollen;
b) wenn er in den öffentlichen Dienst des italienischen Staates, auch im Ausland, aufgenommen wurde oder wird und erklärt, sie wiedererlangen zu wollen;
c) wenn er erklärt, sie wieder erlangen zu wollen und den Wohnsitz im italienischen Staatsgebiet hat oder ihn innerhalb eines Jahres dorthin verlegt;
d) nach einem Jahr ab der Wohnsitzverlegung ins italienische Staatsgebiet, sofern er in diesem Zeitraum nicht ausdrücklich darauf verzichtet;
e) wenn der Verlust aufgrund von Art.12, Abs.1 erfolgt ist und er erklärt, sie wiedererlangen zu wollen; Bedingung ist, dass er den Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im italienischen Staatsgebiet hat und die Stelle, das Amt oder den Militärdienst nachweislich aufgegeben hat“.

 

Auskunft erteilt das Amt für Staatsangehörigkeit
Tel.: 0511 28379 11; 0511 28379 20
Email: statocivile.hannover@esteri.it