Nach Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 36/2025 in ein Gesetz wird die italienische Staatsbürgerschaft nicht mehr automatisch an im Ausland geborene Minderjährige übertragen. Eine solche Übertragung erfolgt nur noch, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist.
Ein im Ausland geborenes Kind mit italienischen Eltern bzw. einem italienischen Elternteil ist italienischer Staatsangehöriger, wenn:
· es keine andere Staatsangehörigkeit besitzt, also ausschließlich italienischer Staatsangehöriger ist.
In diesem Fall müssen die Eltern zusammen mit den auf S. 4 angegebenen Unterlagen einen Antrag auf Überschreibung der Geburtsurkunde stellen. Dem Antrag sind entsprechende Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass das Kind keine andere Staatsangehörigkeit besitzt, die beispielsweise ein oder beide Elternteile besitzen (z. B. deutscher Vater und italienische Mutter).
Ein Kind gilt als im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit, wenn es diese iure sanguinis von einem Elternteil erwirbt oder iure soli, weil es nach fünfjährigem ordnungsgemäßen Aufenthalt eines oder beider Elternteile in Deutschland geboren wurde. Ebenso gilt dies, wenn es die Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung ohne Möglichkeit der Ablehnung durch die zuständige ausländische Behörde erwirbt (z. B. durch die „Staatsangehörigkeit durch Option” für im Ausland geborene Kinder).
Jeder Elternteil muss dem Antrag auf Überschreibung daher eine von den deutschen Behörden ausgestellte Meldebescheinigung gemäß § 18 BMG beifügen (beachten Sie bitte das Muster auf S. 5, wo sämtliche Pflichtangaben angegeben sind, welche die Bescheinigung enthalten muss). Auf dieser müssen neben dem Vor- und Nachnamen, dem Geburtsort und dem Geburtsdatum der betreffenden Person auch die Staatsangehörigkeit(en) und das Datum der Auswanderung nach Deutschland ausdrücklich angegeben sein. Diese Bescheinigung ist auch für Neugeborene erforderlich.
Eigenerklärungen über den Nichtbesitz einer anderen Staatsangehörigkeit können leider nicht als gültig betrachtet werden.
· ein Elternteil (auch Adoptivelternteil) oder ein Großelternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit besitzt oder zum Zeitpunkt seines Todes besaß.
Auch in diesem Fall müssen zusammen mit den auf S. 4 angegebenen Unterlagen entsprechende Unterlagen beigefügt werden (Erweiterte Melderegisterauskunft gemäß § 18 BMG; beachten Sie bitte das Muster auf S. 5, wo sämtliche Pflichtangaben angegeben sind, welche die Bescheinigung enthalten muss), aus denen hervorgeht, dass mindestens ein Elternteil (auch Adoptivelternteil) oder ein Großelternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit besitzt bzw. zum Todeszeitpunkt besaß.
Wenn ein Großelternteil nicht in Deutschland, sondern in Italien oder einem anderen Land wohnhaft ist bzw. war, muss bei der zuständigen italienischen Gemeinde eine historische Wohnsitzbescheinigung (certificato storico di residenza) beantragt werden.
Die Eltern des Kindes müssen außerdem eine Geburtsurkunde mit Angabe der Vaterschaft und Mutterschaft vorlegen, die bei der Geburtsgemeinde zu beantragen ist, und zwar im Original.
· der italienische Elternteil vor der Geburt des Kindes mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen in Italien wohnhaft war.
Der italienische Elternteil, der die Staatsangehörigkeit durch Eheschließung oder Wohnsitz erworben hat, muss nachweisen, dass er nach dem Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit und vor der Geburt des Kindes mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen in Italien wohnhaft war. Der Wohnsitz des italienischen Staatsangehörigen in Italien vor dem Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft sowie der Wohnsitz des ausländischen Elternteils in Italien sind nicht relevant.
In diesem Fall müssen der Meldebescheinigung gemäß § 18 BMG (beachten Sie bitte das Muster auf S. 5, wo sämtliche Pflichtangaben angegeben sind, welche die Bescheinigung enthalten muss) auch die italienische Staatsangehörigkeitsbescheinigung sowie die historische Wohnsitzbescheinigung (certificato storico di residenza) des eingebürgerten italienischen Elternteils beigefügt werden. Diese ist bei der italienischen Gemeinde bzw. den italienischen Gemeinden zu beantragen, in der bzw. denen der eingebürgerte italienische Elternteil nach dem Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt hat.
NB: Der Antrag muss vollständig, richtig ausgefüllt und im papierenen Original vorgelegt werden.
Der Antrag kann persönlich vorgelegt oder per Post direkt an das Italienische Generalkonsulat in Hannover unter folgender Adresse geschickt werden: Italienisches Generalkonsulat – Standesamt Freundallee 27 – 30173 Hannover.
Man kann sich auch persönlich an die Honorarkonsulate in Bremen und/oder Hamburg wenden.
Es wird empfohlen, den Antrag auf Überschreibung der Geburtsurkunde des Kindes nur dann zu stellen, wenn die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen, die zur Überprüfung der Übertragbarkeit der italienischen Staatsangehörigkeit notwendig sind. Bei unvollständigen Anträgen ist es diesem Generalkonsulat nicht möglich, die Urkunde zur Überschreibung an die italienische Gemeinde zu senden.
Sollten weitere Unterlagen erforderlich sein, wird der/die Antragsteller/in per E-Mail benachrichtigt. Der/die Antragsteller/in erhält gegebenenfalls von der zuständigen italienischen Gemeinde eine Bestätigung über die erfolgte Überschreibung der Geburtsurkunde.
NEUE FÄLLE DES ERWERBS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT IM AUSLAND (MINDERJÄHRIGE KINDER VON STAATSANGEHÖRIGEN, WELCHE DIE STAATSBÜRGERSCHAFT NICHT AUTOMATISCH ÜBERTRAGEN)
In Fällen, in denen die Eltern die italienische Staatsangehörigkeit nicht automatisch an ihre Kinder übertragen (z. B. Staatsangehörige, welche die Staatsangehörigkeit iure sanguinis von einem italienischen Urgroßelternteil erworben haben), kommt der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch gesetzlichen Anspruch in Betracht.
In diesem Fall müssen beide Elternteile innerhalb von 3 Jahren nach der Geburt des Kindes eine Willenserklärung zum Erwerb der Staatsbürgerschaft einreichen, sofern das Kind nach dem 24. Mai 2025 geboren wurde.
Für Kinder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (24. Mai 2025) minderjährig waren, muss die Willenserklärung zum Erwerb der Staatsbürgerschaft von beiden Elternteilen bis spätestens 31. Mai 2026 eingereicht werden.
Die Willenserklärung zum Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft muss von beiden Elternteilen persönlich in Anwesenheit eines für Personenstandswesen zuständigen Konsularbeamten unterzeichnet werden. Der Erklärung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Geburtsurkunde des Kindes (internationale Geburtsurkunde im Original)
- Bescheinigung über die ausländische Staatsangehörigkeit des Kindes
- vollständige Geburtsurkunde des Vaters oder der Mutter, die Staatsangehörige durch Geburt sind, ausgestellt von der italienischen Gemeinde (oder eine Bescheinigung über die italienische Staatsangehörigkeit des Vaters oder der Mutter)
- Meldebescheinigung gemäß § 18 Bundesmeldegesetz (BMG; beachten Sie bitte das Muster auf S. 5, wo sämtliche Pflichtangaben angegeben sind, welche die Bescheinigung enthalten muss) für jeden Elternteil und für das Neugeborene. Diese wird von der deutschen Wohnsitzgemeinde ausgestellt und muss die Staatsangehörigkeiten sowie das Datum der Zuwanderung nach Deutschland
Das Generalkonsulat behält sich das Recht vor, weitere Unterlagen anzufordern, wenn sie dies für erforderlich hält.
Bitte beachten Sie, dass das Kind in diesem Fall die Staatsangehörigkeit nicht mit der Geburt, sondern erst am Tag nach der Erklärung der Eltern erwirbt.
Bitte beachten Sie Folgendes: Wenn sich die Eltern des minderjährigen Kindes gegen die Abgabe der oben genannten Erklärung entscheiden, wird das minderjährige Kind als Inhaber einer anderen Staatsangehörigkeit betrachtet und hat somit keinen Anspruch auf die Weitergabe der italienischen Staatsangehörigkeit nach diesem Kriterium.
Es wird erneut darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Änderungen im Bereich der Staatsangehörigkeit die Weitergabe der italienischen Staatsangehörigkeit ausschließen, wenn das im Ausland geborene minderjährige Kind mit italienischem Elternteil nicht unter eine der oben genannten Kategorien fällt.
ERFORDERLICHE UNTERLAGEN FÜR DIE ÜBERSCHREIBUNG IN ITALIEN EINES IN DEUTSCHLAND GEBORENEN KINDES
- vollständig ausgefülltes und von beiden Elternteilen des Kindes unterzeichnetes Antragsformular
- Fotokopie der Ausweisdokumente der Eltern
- Begründung für den Nachbeurkundungsantrag je nach Fall (siehe obenstehende Fälle)
- Original der Geburtsurkunde des Kindes im mehrsprachigen internationalen Format
Für außerehelich geborene Kinder zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen:
- Mutterschaftsanerkennung im Original oder beglaubigte Kopie mit beigefügter Übersetzung ins Italienische
- Vaterschaftsanerkennung im Original oder beglaubigte Kopie mit beigefügter Übersetzung ins Italienische
Eine Liste beeidigter Übersetzer/innen ist auf dieser Webseite verfügbar.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle
- per E-Mail: hannover@esteri.it
Meldebescheinigung gemäß §18 BMG_Erforderliche Angaben
- Familienname:
- Frühere Namen:
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens:
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- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat:
- Geburtsdatum:
- Geburtsort:
- Staat bei Geburt im Ausland:
- Geschlecht:
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- Derzeitige Staatsangehörigkeiten:
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- Derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat:
- Derzeitige Anschrift:
- Frühere Anschriften:
- Letzte Wohnung/Hauptwohnung:
- Letzte Nebenwohnungen:
- Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland:
- Einzugsdatum:
- Auszugsdatum:
- Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland:
- Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland: