Auskunft erteilt das Amt für Notariatsangelegenheiten:
Tel.: 0511 28379 24
Email: notarile.hannover@esteri.it
Notariat
Das Notariat stellt die nachstehend aufgeführten Bescheinigungen aus. Dafür muß der Betreffende mit den erforderlichen Unterlagen und seinem Ausweis (Paß oder Personalausweis) und, in bestimmten Fällen, seiner Steuernummer persönlich im Notariat vorsprechen. Es ist nicht möglich, diese Bescheinigungen telefonisch, per Post oder durch eine beauftragte Person (auch nicht durch einen Konsularkorrespondenten) zu beantragen. Ausnahmen sind lediglich die Beglaubigung von Übersetzungen und Fotokopien.
Eidesstattliche Erklärung
Diese Erklärung kann aus verschiedenen Gründen benötigt werden, darunter beispielsweise
• für den Antrag auf ermäßigte ENEL-Tarife: anzugeben sind die vollständigen Angaben (Gemeinde, Straße, Hausnummer) der betreffenden Wohnung;
• Antimafia-Erklärung
• in Erbschaftsangelegenheiten: anzugeben sind die persönlichen Daten des Verstorbenen sowie Sterbedaten (Ort und Datum) und die vollständigen persönlichen Daten aller Erben;
• für den Antrag auf italienische Staatsangehörigkeit eines mit einem italienischen Staatsbürger verheirateten ausländischen Ehepartners: anzugeben sind Ort und Datum der Eheschließung
• für den Antrag auf ermäßigte Kredite: anzugeben ist die Gemeinde, in der man den Kreditbetrag zu verwenden gedenkt;
Beglaubigungen
• von Fotografien
Der Betreffende muß sich mit einem Ausweis und drei gleichen Fotos im Paßformat ins Konsulat begeben.
• von Fotokopien (die Gebühr richtet sich nach der Art des Dokuments)
Das Original ist zusammen mit der Fotokopie vorzulegen.
Übersetzungen
Übersetzungen für amtliche Zwecke können angefertigt werden
• von einem vereidigten Übersetzer: Die Liste der vereidigten Übersetzer, die ihre Unterschrift im Konsulat hinterlegt haben, ist im Notariat, im Informationsbüro und auf der Internetseite des Konsulats erhältlich. Das Notariat kann die Unterschrift des Übersetzers beglaubigen, der die Übersetzung angefertigt hat;
• von einem anderen Übersetzer: Die Übersetzung muß dem Notariat zusammen mit dem Original zur Prüfung der Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Originaltext vorgelegt werden.