Standesamtliche Abteilung
Allgemeine Informationen des italienischen Außenministerium (in italienischer Sprache)
Der Zivilstand italienischer Staatsbürger und etwaige Änderungen betreffend:
- Geburten (auch im Falle einer Adoption oder einer Einbürgerung)
- Personenstände (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaften, nichteheliche Lebensgemeinschaft, Scheidung)
- Änderungen der Personalien (Nachname, Vorname oder Geschlecht)
- Todesfälle
- Staatsangehörigkeit (Einbürgerung oder Verzicht auf die Staatsangehörigkeit)
müssen umgehend dem Konsulat angezeigt werden, damit eine Nachbeurkundung ausländischer Urkunden in Italien veranlasst werden kann.
Bitte beachten: Das Konsulat stellt keine Zivilstandsurkunden aus.
Urkunden, die schon in Italien registriert sind und zur Vorlage bei italienischen Behörden benötigt werden, können durch eine persönliche Erklärung nach Art. 46 des Dekrets n. 445/2000 des Staatspräsidenten vom 28.12.2000 ersetzt werden.
Zivilstandsurkunden für deutsche Behörden müssen hingegen bei der zuständigen italienischen Gemeinde direkt beantragt werden.
- Geburten
Die Geburt eines jeden italienischen Staatsbürgers muss in Italien registriert sein, unabhängig davon wo er geboren wurde. Dies gilt auch für Kinder, die neben der italienischen, auch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen.
Bitte beachten: Der Antrag auf Erteilung des doppelten Nachnamens von Vater und Mutter (nur in dieser Reihenfolge möglich), muss von den Eltern beim deutschen Standesamt zur Zeit der Beurkundung abgegeben werden.
Für die Registrierung der Geburt eines Kindes in Italien, die auch durch das Konsulat beantragt werden kann, müssen dem Antrag auch folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Original der Geburtsurkunde auf internationalem mehrsprachigem Formular;
Bitte beachten: im Falle von Geburtsurkunden, die außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurden, wenden Sie sich bitte an unsere standesamtliche Abteilung für weitere Informationen.
- Fotokopie der Personalausweise beider Eltern;
- bei unverheirateten Eltern, auch:
- Vaterschafts- und Mutterschaftsanerkennung mit beglaubigter Übersetzung in die italienische Sprache (bitte kontaktieren Sie einen der vereidigten Übersetzer, die ihre Unterschrift bei uns hinterlegt haben)
- bei Hinzufügung des Familiennamens der Mutter zu dem des Vaters, auch:
- Willensbekundung beider Eltern
- Bitte beachten: Der Antrag muss schon beim deutschen Standesamt im Moment der Beurkundung eingereicht werden
- Willensbekundung beider Eltern
Bitte beachten:
Die Geburtsurkunde muss auch von Bürgern in Italien registriert werden, die durch Einbürgerung oder Adoption Italiener geworden sind.
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- Für weitere Auskünfte kontaktieren Sie unsere standesamtliche Abteilung: statocivile.hannover@esteri.it
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- Eheschließung
- Eheschließung in ITALIEN
Im AIRE-Register eingetragene italienische Staatsbürger, die in Italien heiraten wollen, müssen beim Konsulat ein Eheaufgebot beantragen
- Für weitere Auskünfte siehe: Infoblatt
- Eheschließung in DEUTSCHLAND
Italienische Staatsbürger, die in Deutschland heiraten wollen, müssen sich beim zuständigen deutschen Standesamt melden, das, unter anderem, die Vorlage eines durch das Konsulat ausgestellten Ehefähigkeitszeugnisses verlangen wird.
- Für weitere Auskünfte siehe: Infoblatt
- Konkordatsehen
Diese wird in Italien vor dem zuständigen Pfarrer/Geistlichen geschlossen. Voraussetzung dafür ist das Eheaufgebot, das beim Italienischen Generalkonsulat beantragt wird, unter persönlicher Vorsprache beider Brautleute unter vorheriger Terminabsprache.
- Schon geschlossene Ehen
Im Falle von Ehen, die in einem Staat der Europäischen Union schon geschlossen wurden, muss ein Original der Heiratsurkunde auf internationalem mehrsprachigem Formular eingereicht werden.
- Bitte beachten: Bei Ehen, die außerhalb der Europäischen Union geschlossen wurden, kontaktieren Sie bitte unsere standesamtliche Abteilung: statocivile.hannover@esteri.it
- Lebenspartnerschaften
- Eingetragene Lebenspartnerschaften
- Registrierung einer bereits bestehenden, im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft
Nach Inkrafttreten der Dekrete Nr. 5, 6 und 7 vom 19.01.2017 betreffend das Gesetz 76/2016 (Gazzetta Ufficiale Nr. 22 vom 27.01.2017), sind italienische Staatsangehörige, die im Ausland nach örtlichem Recht bereits eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft mit einer Person gleichen Geschlechts geschlossen haben, verpflichtet, den im Ausland eingegangenen Bund in Italien registrieren zu lassen.
Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft beim Konsulat
- Italienische Staatsangehörige, die im AIRE-Register Hannover eingetragen sind, können einen Termin vereinbaren, um eine neue Lebenspartnerschaft eintragen zu lassen.
Zum Verfahren gehören zwei getrennte Vorgänge, nämlich die Antragstellung und die tatsächliche Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Zusammen mit der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft können die Betreffenden auch eventuelle Vereinbarungen über den Güterstand vorlegen. - Für weitere Auskünfte kontaktieren Sie unsere standesamtliche Abteilung: hannover@esteri.it
- Nichteheliche Lebensgemeinschaften
Das Gesetz Nr. 76 vom 20. Mai 2016, regelt die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen zwei volljährigen Personen, die miteinander verbunden sind und sich gegenseitig geistig und moralisch stützen. Sie sind nicht miteinander verwandt oder verheiratet und sie haben keine Lebenspartnerschaft begründet.
Der im AIRE-Register eingetragene italienische Staatsbürger kann eine bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft beim Konsulat angeben. Gleichwohl müssen alle zukünftigen Änderungen auch mitgeteilt werden.
Die Adressänderung eines einzelnen Mitglieds oder dessen Schließung einer Lebenspartnerschaft oder Ehe beenden die Lebensgemeinschaft.
Etwaige vermögensrechtliche Aspekte der Lebensgemeinschaft oder dessen Änderungen, müssen von einem deutschen Notar vertraglich beurkundet werden und dem Konsulat mitgeteilt werden. Dazu muss eine notarielle Abschrift des Vertrages eingereicht werden, der eine Übersetzung in die italienische Sprache beigelegt wird.
Die Lebenspartner haben das Recht, sich gegenseitig im Krankenhaus und in Pflegeeinrichtungen zu besuchen, sie haben das Recht auf Betreuung und auf Zugang zu den persönlichen Daten. In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen kann der Lebenspartner den anderen zu seinem Bevollmächtigten bestimmen.
Sollte ein Lebenspartner entmündigt oder für unzurechnungsfähig erklärt werden, so kann der andere Lebenspartner zu seinem Vormund, Beistand oder Sachwalter ernannt werden.
Wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst, legt der Richter das Recht auf und das Ausmaß des Unterhaltes fest. Der Unterhaltsanspruch richtet sich auf jeden Fall nach dem Zeitraum des Zusammenlebens und sofern sich der „schwächere“ Lebenspartner in einem Notstand befindet und nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt.
- Für weitere Auskünfte kontaktieren Sie unsere standesamtliche Abteilung: hannover@esteri.it
- Scheidungen
Das Gesetz 218/1995 zum internationalen Privatrecht erlaubt grundsätzlich die
Anerkennung in Italien ausländischer Scheidungsurteile, die den Grundsätzen des italienischen Rechts entsprechen.
Um in Italien zu gelten, müssen ausländische Scheidungsurteile allerdings bei der zuständigen Gemeinde registriert werden. Zu diesem Zweck stellt das deutsche Gericht auf Antrag eine Bescheinigung nach der EU-Verordnung 2201/2003 aus, die keiner weiteren Formalität bedarf.
Die Registrierung der Scheidung kann auch durch das Konsulat beantragt werden.
- Für weitere Auskünfte kontaktieren Sie unsere standesamtliche Abteilung: hannover@esteri.it
- Namens- oder Geschlechtsänderungen
Auch Namens- und Geschlechtsänderungen müssen in Italien registriert werden.
- Für weitere Auskünfte kontaktieren Sie unsere standesamtliche Abteilung: hannover@esteri.it
- Todesfälle
Der Tod eines italienischen Staatsbürgers in Deutschland muss in Italien registriert werden auch wenn der Verstorbene auch eine andere Staatsangehörigkeit hatte.
Um den Tod zu beurkunden verlangt das deutsche Standesamt normalerweise die Vorlage einer Geburts- und Eheurkunde.
In diesem speziellen Fall kann die Beschaffung der Urkunden aus Italien durch das Konsulat erfolgen.
- Für weitere Auskünfte kontaktieren Sie unsere standesamtliche Abteilung: hannover@esteri.it
- Staatsangehörigkeit
Sowohl die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband eines Ausländers als auch der Verzicht der italienischen Staatsangehörigkeit müssen in Italien registriert werden.
Da dies früher nicht automatisch erfolgte, sollte im Falle einer früheren Einbürgerung die Registrierung der Geburt bei der zuständigen italienischen Gemeinde überprüft werden, da sonst kein neuer Personalausweis oder Pass mehr ausgestellt werden kann.
- Für weitere Auskünfte kontaktieren Sie unsere standesamtliche Abteilung: hannover@esteri.it